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Im Einklang mit der Natur?
1."Natürlich werden mögliche Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt untersucht."Die Frage ist nur: Mit was für Konsequenzen?
Und: Werden alle Auswirkungen erfasst und anerkannt?
- Vögel und Fledermäuse:
Für sie besteht die akute Gefahr, von den Rotorblättern erfasst und zerfetzt zu werden. Fledermäuse brauchen nicht einmal Blattberührung. Im Unterdruckbereich der Randwirbel platzen ihnen die sehr empfindlichen Lungenbläschen*, und man findet die Tiere tot am Boden ohne äussere Verletzung. *) Todesursache: Barotrauma-> Barotrauma: Untersuchung University of Calgary 2008 Deutsch / Englisch (Original)
Die Technik versucht deshalb, Vogelzüge und grosse Fledermausaktivitäten zu erkennen, um gegebenenfalls die Rotoren stillzulegen.
Das Ziel ist aber nicht, jede Kollision zu vermeiden, sondern das Risiko zu vermindern.Die Gefahr ist also nicht gebannt. Vogelschlag und Fledermaustod sind bekannt, dokumentiert und gelten in ihrem Ausmass als Gefahr für Arten und Biodiversität.
- Rotorblattlärm und Infraschall
sind nicht nur für die Menschen unerträglich, sie wirken auch schädlich auf die Tierwelt. Betroffene Landwirte berichten von gestörtem Verhalten des Viehs. Jäger wehren sich für Vogelwelt und Landsäugetiere und gegen die massive Störung ihres Lebensraumes. Kompetent äussert sich dazu der Präsident des St. Gallischen Jägervereins im St.Galler Tagblatt vom 9.5.2015.
Ob alle diese Probleme überhaupt anerkannt werden, ist fraglich. Sie sind noch nicht ins allgemeine Bewusstsein gedrungen.
2. „Zudem tangiert der geplante Windpark keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete.“Ausser für das kantonal geschützte Ortsbild von Kulmerau stimmt das auf dem Papier.Das ist aber kein Freipass, um unsere verbleibenden intakten Landschafts- und Erholungsräume zu verunstalten.Wir brauchen sie heute je länger je mehr für unsere Gesundheit: zum Ausgleich, zur Erholung und zum Auftanken von Energie!Und dieser Windpark kommt in ein viel begangenes Wander-, Sport- und Erholungsgebiet zu liegen.Es ist paradox: Weil wir gegen die Komplettüberbauung unsere Landschaft und für die Erhaltung von noch unverwüsteten Landschaften sind, haben wir ein Raumplanungsgesetz, das die Gemeinden sogar dazu veranlassen kann, Bauzonen zu verkleinern. Dieselbe Politik aber will dieselbe Landschaft landesweit mit 800 industriellen Windkraftanlagen übersäen!* Neueste informative Übersichtskarte der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz -> LinkUnd dies im Namen eines Energiekonzeptes, das je nach technischer Entwicklung und Wahrnehmung durch Wissenschaft, Politik und Bevölkerung wieder ändern kann. Es gibt in diesen Belangen nichts Absolutes!*) 800 Anlagen für eine vorgesehene Gesamtproduktion von 6,8% des Landesbedarfs! Nach Studie UBS nur 1,4%!Da stimmt das Verhältnis nicht.Aktuell: Die 33 Grossanlagen in der Schweiz produzieren 0,15% des Stromverbrauchs.
bestehendegeplante
Link zur Sendung SRFweitere mögliche Standorte
Kulmerau (Projekt zurückgezogen)Nachts sind Windräder mit Warnleuchten (z.T. Blinklichter!) als Flughindernisse markiert.Man sieht sie also auch am Nachthorizont.
Lindenberg
geplant
Neuenburger Jura
geplant
3. Der Windpark „ist nach Ende der Betriebsdauer spurlos rückbaubar.“Wer glaubt, dass die gewaltigen Stahlbetonmassen der Fundamente wieder vollständig aus dem Boden entfernt werden?Und die Betriebsdauer ist mit minimal 20 Jahren zu veranschlagen. Findet nachher ein Abbau oder eine Aufrüstung statt?Das Argument ist fragwürdig!In Deutschland kommen Tausende von Windkraftanlagen an die Betriebs- und Rentabilitätsgrenze und stehen vor dem Abbruch.Mit der schwierigen Entsorgung der gewaltigen Rotoren aus faserverstärkten Kunststoffen hat die Windkraft bald ein grosses Abfallproblem. -> Die Windräder werden zu Sondermüll!Zur akuten Problematik des Rückbaus von ausgedienten WindturbinenUnd in der Schweiz?Magere rechtliche Grundlagen für den Rückbau von Windkraftanlagen:Konzept Windenergie Bund 28. 6. 2017 S.10 (-> zum Originaltext)2.2 Grundsätze für den raumplanerischen Umgang mit der WindenergienutzungDie allgemeinen Planungsgrundsätze leiten aus der Bundesgesetzgebung, insbesondere aus dem Raumplanungsrecht, Rahmenbedingungen für die Planungsaktivitäten im Bereich Windenergienutzung ab.2.2.1 Allgemeine PlanungsgrundsätzeP8 Bei der Ausserbetriebnahme oder Betriebsaufgabe von Windenergieanlagen erfolgt deren Rückbau. Über den Rückbau weiterer Infrastrukturen wird fallweise entschieden. Die Verpflichtung zum Rückbau ist bereits im Rahmen der Bewilligungsverfahren mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen.Ist damit klar, dass ein allfälliger Rückbau integral zu erfolgen hat, inkl. des ganzen Fundamentes? Das ist nicht so sicher!